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Für die Richter und Staatsanwälte des Bundeslandes Bayern gelten folgende Einzelheiten:
Beihilfeberechtigter | 50% |
Beihilfeberechtigte während der Inanspruchnahme von Elternzeit | 70% |
Beihilfeberechtigter mit 2 Kindern | 70% |
Beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger | 70% |
Berücksichtigungsfähiger Ehegatte, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im vorletzten Kalenderjahr nicht den Betrag von 18.000 € überstieg | 70% |
Berücksichtigungsfähiges Kind | 80% |
Waise, die als solche beihilfeberechtigt sind | 80% |
Eigenbeteiligung für jedes verordnete Arzneimittel, Verbandmittel oder Medizinprodukt i.H.v. 3 € auf den Erstattungsbetrag.
Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2017/2018 vom 12.07.2017 (BayGVBl. Nr. 12, S. 326 ff.) |
2017: 2,0 % |
2018: 2,35 % |
= Übertragung des Tarifabschlusses Zus. Gewährung einer Einmalzahlung an aktive Richter und Staatsanwälte i.H.v. 500 € zur Kompensation |
Versorgungshöchstsatz: 71,75 %
Witwen/Witwergeld: 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten könne, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre
Ausnahme: Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen und mindestens 1 Ehepartner ist vor dem 2.1.1962 geboren – dann weiterhin 60 %
Versorgungsrücklage: kein Abzug von 0,2 PP.
Versorgungsabschlag: 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Ruhestandseintritts – Begrenzung bei Dienstunfähigkeit auf 10,8 %
Altersgrenze: Anhebung der allgemeinen Altersgrenze entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029 auf das 67. Lebensjahr
Allgemeine Antragsaltersgrenze: 64. Lebensjahr mit Versorgungsabschlag
Ausnahme bei langer Dienstzeit von 45 Jahre: 65. Lebensjahr ohne Versorgungsabschlag