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Für die Richter und Staatsanwälte des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen gelten folgende Einzelheiten:
Beihilfeberechtigter | 50% |
Beihilfeberechtigter mit 2 Kindern | 70% |
Beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger | 70% |
Berücksichtigungsfähiger Ehegatte, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im letzten Kalenderjahr den Betrag von 18.000 € nicht überstieg | 70% |
Berücksichtigungsfähiges Kind | 80% |
Waise, die als solche beihilfeberechtigt sind | 80% |
Staffelung nach BesGr. | |
R 1 | 300€ |
R 2 und R 3 | 450€ |
R 4 bis R 7 | 600€ |
höhere BesGr. | 750€ |
Für Teilzeitbeschäftigte vermindern sich die Beträge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit. |
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Ruhestandsbeamte – je nach Ruhegehaltssatz max. 70 % des o.g. Betrages |
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R 1 | 210€ |
R 2 und R 3 | 315€ |
R 4 bis R 7 | 420€ |
höhere BesGr. | 525€ |
Witwen und Witwer – 60 % des Ruhegehaltssatzes max. 40 % der o.g. Beträge | |
R 1 | 120€ |
R 2 und R 3 | 180€ |
R 4 bis R 7 | 240€ |
höhere BesGr. | 300€ |
Gesetz zur Anpassung der Dienst- und Versorgungsbezüge 2017/2018 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen vom 07.04.2017 (GVBl. NRW Nr. 18, S. 451 ff.) |
2017: 2,0 % |
2018: 2,35 % |
= Übertragung des Tarifabschlusses mit zeitlicher Verschiebung um 3 Monate in 2017 |
Versorgungshöchstsatz: 71,75 %
Witwen/Witwergeld: 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten könne, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre
Ausnahme: Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen und mindestens 1 Ehepartner ist vor dem 2.1.1962 geboren – dann weiterhin 60 %
Versorgungsrücklage: kein Abzug von 0,2 PP.
Versorgungsabschlag: 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Ruhestandseintritts – Begrenzung bei Dienstunfähigkeit auf 10,8 %
Altersgrenze: Anhebung der allgemeinen Altersgrenze entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029 auf das 67. Lebensjahr
Allgemeine Antragsaltersgrenze: 63. Lebensjahr mit Versorgungsabschlag