11.10.18

Besoldungstabellen

Sachsen

Für die Richter und Staatsanwälte des Bundeslandes Sachsen gelten folgende Einzelheiten:

Bemessungssätze

Beihilfe

Beihilfeberechtigter

50%

Beamter mit zwei und mehr Kindern bekommt seit 2013 dauerhaft (also auch nach Wegfall des Kindergeldes):

Haben beide einen Anspruch, kann nur einer den erhöhten BBM-Satz in Anspruch nehmen.

70%

Beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger

70%

Berücksichtigungsfähiger Ehegatte, soweit dessen Gesamtbetrag der Einkünfte im Durchschnitt der letzten drei Jahre nicht den
Betrag von 18.000 € überstieg

70%

Berücksichtigungsfähiges Kind

80%


 

Pauschale

Kostendämpfung

80 € pro Kalenderjahr


 

Linear

Besoldungsanpassung

Gesetz zur Anpassung der Besoldung und der Versorgungsbezüge 2017/2018 vom 04.07.2017 (SächsGVBl. Nr. 11, S. 348 ff.)

2017: 2,0 %
ab 1. Januar

2018: 2,35 %
ab 1. Januar

= Übertragung des Tarifabschlusses

Zusätzlich: Ab dem 1.10.2018 erhalten Richter und Staatsanwälte der BesGr. R 1 und R 2 nach einer Laufzeit von 5 Jahren in der jeweiligen Endstufe einen mtl. Zuschlag i.H.v. 1,03 % ihres Grundgehaltes.

Richter sowie Staatsanwälte der BesGr. R 3 bis R 8 erhalten den Zuschlag nach einer Laufzeit von 10 Jahren ab der erstmaligen Übertragung eines Amtes der BesGr. R 3 bis R 8. Der Zuschlag ist unwiderruflich und ruhegehaltfähig sowie Bestandteil des Grundgehalts.


 

Versorgungs- und Altersgrenzenregelungen

Versorgungshöchstsatz: 71,75 %

Witwen/Witwergeld: 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten könne, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre
Ausnahme: Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen und mindestens 1 Ehepartner ist vor dem 2.1.1962 geboren – dann weiterhin 60 %

Versorgungsrücklage: kein Abzug von 0,2 PP.

Versorgungsabschlag: 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Ruhestandseintritts – Begrenzung bei Dienstunfähigkeit auf 10,8 %

Altersgrenze: Anhebung der allgemeinen Altersgrenze entsprechend dem Rentenrecht zwischen 2012 und 2029 auf das 67. Lebensjahr
Ausnahme bei langer Dienstzeit von 45 Jahre

Allgemeine Antragsaltersgrenze: 63. Lebensjahr mit Versorgungsabschlag
Ausnahme bei langer Dienstzeit von 45 Jahre: 65. Lebensjahr ohne Versorgungsabschlag