11.10.18

Besoldungstabellen

Rheinland-Pfalz

Für die Richter und Staatsanwälte des Bundeslandes Rheinland-Pfalz gelten folgende Einzelheiten:

Bemessungssätze

Beihilfe

Beihilfeberechtigter

50%

Beihilfeberechtigter mit 2 Kindern
Haben beide einen Anspruch, kann nur einer den erhöhten BBM-Satz in Anspruch nehmen.

70%

Beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger

70%

Pensionäre und deren Ehegatten erhalten auf Antrag einen Bemessungssatz von

80%

wenn der PKV Beitrag mehr als 15 % des Einkommens beträgt und das Einkommen unter 1.940 € bei Verheirateten bzw. 1.680 € bei Ledigen liegt.

 

Berücksichtigungsfähiger Ehegatte, soweit der steuerrechtliche Grundfreibetrag nach § 32 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG im vorletzten
Jahr vor Beantragung (2017: 8820 €) nicht überschritten wurde;
(bei Heirat vor 01.01.2012 gilt ein Betrag von 20.450 €)
In Geburtsfällen sind Ehegatten bzw. Lebens-Partner unabhängig von der Einkommens-Grenze berücksichtigungsfähig.

 

Berücksichtigungsfähiges Kind

80%


 

Pauschale

Kostendämpfung

Staffelung nach BesGr.

 

R 1

300€

R 2 und R 3

450€

R 4 bis R 7

600€

höhere BesGr.

750€

Für Teilzeitbeschäftigte vermindern sich die Beträge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit.
Für jedes berücksichtigungsfähiges Kind vermindert sich die Kostendämpfungspauschale um 40 €.
Ruhestandsbeamte – je nach Ruhegehaltssatz max. 70 % des o.g. Betrages
Witwen und Witwer – 55 % des Ruhegehaltssatzes max. 40 % der o.g. Beträge

 


 

Linear

Besoldungsanpassung

Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2017/2018 (LBVAnpG 2017/2018) vom 30.06.2017 (GVBl. Nr. 9, S. 137 ff.)

2017: 2,0 %
ab 1. Januar

2018: 2,35 %
ab 1. Januar

= Übertragung des Tarifabschlusses


 

Versorgungs- und Altersgrenzenregelungen

Versorgungshöchstsatz: 71,75 %

Witwen/Witwergeld: 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten könne, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre
Ausnahme: Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen und mindestens 1 Ehepartner ist vor dem 2.1.1962 geboren – dann weiterhin 60 %

Versorgungsrücklage: kein Abzug von 0,2 PP.

Versorgungsabschlag: 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Ruhestandseintritts – Begrenzung bei Dienstunfähigkeit auf 10,8 %

Altersgrenze: Anhebung der allgemeinen Altersgrenze auf das 67. Lebensjahr schrittweise bis zum Jahr 2031

Allgemeine Antragsaltersgrenze: 63. Lebensjahr mit Versorgungsabschlag
Ausnahme bei langer Dienstzeit von 45 Jahre: 65. Lebensjahr ohne Versorgungsabschlag