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Für die Richter und Staatsanwälte des Bundeslandes Rheinland-Pfalz gelten folgende Einzelheiten:
Beihilfeberechtigter | 50% |
Beihilfeberechtigter mit 2 Kindern | 70% |
Beihilfeberechtigter Versorgungsempfänger | 70% |
Pensionäre und deren Ehegatten erhalten auf Antrag einen Bemessungssatz von | 80% |
wenn der PKV Beitrag mehr als 15 % des Einkommens beträgt und das Einkommen unter 1.940 € bei Verheirateten bzw. 1.680 € bei Ledigen liegt. | |
Berücksichtigungsfähiger Ehegatte, soweit der steuerrechtliche Grundfreibetrag nach § 32 a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EStG im vorletzten |
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Berücksichtigungsfähiges Kind | 80% |
Staffelung nach BesGr. | |
R 1 | 300€ |
R 2 und R 3 | 450€ |
R 4 bis R 7 | 600€ |
höhere BesGr. | 750€ |
Für Teilzeitbeschäftigte vermindern sich die Beträge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit. |
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Landesgesetz zur Anpassung der Besoldung und Versorgung 2017/2018 (LBVAnpG 2017/2018) vom 30.06.2017 (GVBl. Nr. 9, S. 137 ff.) |
2017: 2,0 % |
2018: 2,35 % |
= Übertragung des Tarifabschlusses |
Versorgungshöchstsatz: 71,75 %
Witwen/Witwergeld: 55 % des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten könne, wenn er am Todestag in den Ruhestand getreten wäre
Ausnahme: Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen und mindestens 1 Ehepartner ist vor dem 2.1.1962 geboren – dann weiterhin 60 %
Versorgungsrücklage: kein Abzug von 0,2 PP.
Versorgungsabschlag: 0,3 % pro Monat des vorzeitigen Ruhestandseintritts – Begrenzung bei Dienstunfähigkeit auf 10,8 %
Altersgrenze: Anhebung der allgemeinen Altersgrenze auf das 67. Lebensjahr schrittweise bis zum Jahr 2031
Allgemeine Antragsaltersgrenze: 63. Lebensjahr mit Versorgungsabschlag
Ausnahme bei langer Dienstzeit von 45 Jahre: 65. Lebensjahr ohne Versorgungsabschlag